1 - Einheit VII. Sicherheitsrecht [ID:19430]
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Herzlich willkommen zu einer Einheit Sicherheits- und Polizeiricht. Heute nicht wie gewohnt live,

sondern als Aufzeichnung, weil ich letzte Woche leider nicht verfügbar war. Thema dieser Stunde

ist das Recht der Sicherheitsbehörden, Sicherheitsbehörden und LSTVG, wie hier im

Skript unter Römisch siebten überschrieben. Erste Frage, die wir uns stellen, Sicherheitsrecht,

Verhältnis Polizeirecht, worum geht es jetzt? Sie erinnern sich vielleicht ganz zu Beginn,

hatten wir uns klar gemacht, dass die Gefahrenabwehr, nicht nur in Bayern, auch in anderen

Bundesländern, aber jedenfalls hier auch in Bayern, gleichbedeutend ist mit dem materiellen

Polizeirecht. Material des Polizeirechts ist gleich Gefahrenabwehrrecht und diese Aufgabe wird

nicht nur durch die Polizei wahrgenommen, sondern durch viele Behörden. Im Aufbau der Behörden

haben wir uns klar gemacht, dass die Polizei, mit dem Begriff der Polizei, wir diejenigen

Behördeninstitutionen benennen, die verselbstständigt ist, den Namen Polizei trägt und als solche

spezifisch mit dem PAG und dem POG in Bayern eigene Gesetze hat, um die Aufgabe der Gefahrenabwehr

wahrzunehmen. Daneben war klar, gibt es eine ganze Zahl anderer Behörden, die sich ebenfalls

mit materiellen Polizeirechten beschäftigen. Das waren spezifische Sonderbehörden, das

hier genanntes Landesamt für Verfassungsschutz. Es war aber klar, dass auch viele allgemeine

Verwaltungsbehörden, also im Aufbau, die unteren, mittleren und obersten Landesbehörden,

ihrerseits Aufgaben wahrnehmen, die man auch als Gefahrenabwehr beschreiben kann. Und die

Klassiker, die wir uns hier angeguckt haben, waren zum Beispiel die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde,

also das Landratsamt in Bayern, die Kreisverwaltungsbehörde, als bei Aufsichtsbehörde klassisches Gefahrenabwehrrecht.

Hier Gefahren, die von Bauwerken ausgehen können und als solche Teil der Gefahrenabwehr.

Die Sicherheitsbehörden jetzt, wenn wir es in diesem Schema anschauen, stehen auf derselben

Ebene hier unten. Als Sicherheitsbehörden werden also Behörden bezeichnet, die eigentlich

allgemeine Verwaltungsbehörden sind, aber in konkreten Aufgaben der Sicherheitsbehörden wahrnehmen.

Es gibt also nicht eine, wie bei der Polizei, institutionell selbstständig nur für diesen

Zweck geschaffene Sicherheitsbehörde, sondern mit Sicherheitsbehörde ist bezeichnet eine

Aufgabenzuschreibung hin zu bestimmten allgemeinen Verwaltungsbehörden. Nochmal umgedreht, das

Landratsamt beispielsweise kann also sein sowohl Bauaufsichtsbehörde wie auch Sicherheitsbehörde.

Und wer sind sie nun, die Sicherheitsbehörden, mit denen wir uns heute beschäftigen? Das

sagt uns Artikel 6 LSTVG und wenn Sie mit mir hier ins Gesetz blicken, werden Sie feststellen,

Sicherheitsbehörden sind nach Artikel 6 die Gemeinden, die Landratsämter, Regierungen

und das Staatsministerium des Innern für Sport und Integration. Also diese vier Behörden

haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch

Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.

Das erste, was uns direkt auffällt hier ist direkt nacheinander einmal Artikel 6 Aufgabe,

Artikel 7 Befugnis. Die Unterscheidung zwischen Aufgabe und Befugnis haben wir schon aus

fülle ich besprochen, auf die verweise ich sozusagen und aktualisiere hier die Hinweise

nochmal. Eine Aufgabennorm ist eine Norm, die die sachliche Zuständigkeit beschreibt.

Also das, was wir vorhin in dem Schema gesehen haben, bestimmte allgemeine Verwaltungsbehörden,

Landratsamt, Gemeinden, Regierung, aber auch eben die Ministerien sind zuständig für

die Gefahrenabwehr und soweit sie vom LSTVG hierfür mit einer Aufgabe betraut sind, firmieren

sie als Sicherheitsbehörden. Damit ist doch nicht gesagt, welche Befugnisse ihnen zustehen,

um diese Aufgaben zu erfüllen. Das regelt Artikel 7 Befugnisse der Sicherheitsbehörden.

Dieser Artikel 7 ist ähnlich 11 PAG eine Generalklausel, die also dort, wo keine anderen

speziellen Gesetze vorgesehen sind, greift, um den Sicherheitsbehörden die notwendigen

Befugnisse zu geben, um eben die Aufgabe zu erfüllen, also Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Wenn wir uns den Artikel 7 anschauen, sehen wir zunächst

einmal, der Artikel 7 wiederholt letztlich Dinge, die uns schon bekannt sind. Zunächst

mal in Absatz 1 Anordnungen und sonstige Maßnahmen, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen nur

getroffen werden, wenn die Sicherheitsbehörden durchgesetzt oder aufgrund eines Gesetzes

dazu besonders ermächtigt sind. Was wir hier lesen, ist nichts anderes als der uns schon

Teil einer Videoserie :

Presenters

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:18:19 Min

Aufnahmedatum

2020-07-08

Hochgeladen am

2020-07-08 16:06:22

Sprache

de-DE

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